Verein

Die Bürgerinitiative Gewerbepark Ettenheim/Mahlberg e.V. (BI-GP) ist ein eingetragener Verein und als gemeinnützig anerkannt, Spenden sind steuerlich absetzbar.

[Auszug aus WIKIPEDIA:]
Gründe für das Entstehen von Bürgerinitiativen

Für das Entstehen von Bürgerinitiativen sind z. B. die Probleme des wirtschaftlichen Wachstums und die damit verbundenen Umweltbelastungen verantwortlich. Dieser Bereich wird von den Interessenverbänden kaum abgedeckt und muss deshalb durch Bürgerinitiativen eingeklagt werden.
Des Weiteren ist ihr Entstehen meist auf ein Versagen von politischen Planern in Parteien und Verwaltungen zurückzuführen. Viele Bürger kritisierten, dass diese Planer lediglich sachliche Korrektheit, nicht aber die Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigten [...]


[Artikel "Bürgerinitiative" aus: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
Bearbeitungsstand: 26. März 2007, 22:41 UTC. Abgerufen: 17. April 2007, 12:28 UTC
URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=B%C3%BCrgerinitiative&oldid=29721009]

 

Werden Sie Mitglied!

Der Beitritt ist kostenlos und der Mitgliedsbeitrag beträgt seit der Gründung 0,- Euro! Die BI-GP finanziert sich seit der Gründung ausschließlich aus Spenden. Die Mitgliedschaft ist problemlos jederzeit zu kündigen (§4, Abs. 3).

Hier können Sie eine Beitrittserklärung herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und an eine unserer Kontaktadressen schicken (auch per Fax):

=> Beitrittserklärung (PDF / 73 KB) Im Interesse der Kinder, des Lebensraumes, der Lebensqualität in unserer Heimat.

 

Satzung

Satzung der "Bürgerinitiative Gewerbepark Ettenheim/Mahlberg e.V. (BI-GP)"
Fassung vom 23.01.2009

 

§ 1 Name und Sitz

Die Bürgerinitiative führt den Namen

Bürgerinitiative Gewerbepark Ettenheim/Mahlberg e.V.

abgekürzt (BI-GP) und hat ihren Sitz in Mahlberg. Sie wurde am 7. November 2007 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ettenheim eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Die BI-GP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  2. Zweck der BI-GP ist die Förderung des Umweltschutzes, namentlich die Begrenzung von Lärm, von Geruchsbelästigungen, die Reinhaltung der Luft und die Erhaltung eines gesunden Kleinklimas in der Region. Die BI-GP nimmt sich der nach Satz 1 genannten Anliegen der betroffenen Bevölkerung an und informiert sie über die gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Gerüche, Eingriffe in bestehende und ausgeübte Gewerbebetriebe und über mögliche Vermögensschäden durch Wertverluste an Grundstücken und Gebäuden. Insbesondere sollen die Einwohner über die Auswirkungen der Firmenansiedlungen auf dem Gelände des Gewerbeparks Ettenheim/Mahlberg umfassend informiert werden. Dazu wird die BI-GP Informationen beschaffen und Informations- und Diskussionsveranstaltungen durchführen. Die BI-GP unterstützt die betroffene Bevölkerung, ihre Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr von schädlichen Emissionen, die bereits die Umgebung belasten oder noch zu erwarten sind, wahrzunehmen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Das Vermögen der BI-GP darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke nach den Absätzen 1 und 2 verwendet werden.

  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der BI-GP. Eine Entschädigung für ausscheidende Mitglieder wird nicht gewährt.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BI-GP fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  7. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a des EStG beschließen.

 

§ 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der BI-GP kann jede natürliche Person, jede juristische Person des öffentlichen oder Privatrechts sowie jede Personenvereinigung werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  2. Die Eintrittserklärung und Aufnahme in die BI-GP erfolgt durch eigenhändige Unterschrift des Bewerbers oder Zeichnungsberechtigten in der Regel in der Mitgliederliste. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit formlos durch schriftliche Mitteilung erfolgen. Der Ausschluss ist nur durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Zuvor ist das betroffene Mitglied zu hören.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

 

§ 6 Organe

  1. Die Organe der BI-GP sind

    (a) die Mitgliederversammlung (MV)
    (b) der Vorstand
    (c) der Vorstand im Sinne des §26 BGB

  2. Der Vorstand besteht aus bis zu 2 Vorsitzenden, dem Rechner, dem Schriftführer und den Beisitzern.

  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorsitzenden, der Rechner und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein jeweils alleine. Bei Geschäften mit einem wirtschaftlichen Umfang von über 2.000 Euro vertreten den Verein zwei zur Vertretung zugelassene Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

  4. Die Zahl der Vorsitzenden und der Beisitzer wird in der Mitgliederversammlung durch die Wahl der Vorstandsmitglieder festgelegt.

  5. Nur um der besseren Lesbarkeit willen wurde in der Satzung bei den Bezeichnungen "Vorsitzender", "Beisitzer", "Rechner" oder "Schriftführer" auf die weibliche Form verzichtet und lediglich die männliche Form verwendet.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die MV besteht aus allen anwesenden Mitgliedern der BI-GP.

  2. Die ordentliche MV wird von einem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich mit einer Frist von acht Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung im Gemeindemitteilungsblatt der Stadt Mahlberg und im Amtsblatt der Stadt Ettenheim, die nicht im Erscheinungsgebiet der beiden Mitteilungsblätter wohnenden Mitglieder sind mittels einfachem Brief oder per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die MV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach Satz 1 und 2 eingeladen wurde.

  3. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

  4. Die MV entscheidet über alle die BI-GP betreffenden Belange, insbesondere über die Verwendung des Vermögens der BI-GP und über dessen Offenlegung. Die MV bestimmt die Überprüfung.

  5. Über den Verlauf der MV ist eine Niederschrift zu fertigen und von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der MV für ein Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.

  3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Abwesende Personen sind nur wählbar, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.

  4. Der Vorstand vertritt die BI-GP nach außen. Er hat die Beschlüsse der MV auszuführen.

  5. Der Rechner kann nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gemeinschaftlich nach außen vertreten.

  6. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beruft der Vorsitzende eine Vorstandssitzung nach Satz 1 ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die Kontrolle der Kassenführung der BI-GP obliegt den Kassenprüfern. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen MV einen Kassenprüfungsbericht. Auf ihren Antrag hat die MV über die Entlastung des Vorstands hinsichtlich der Kassenführung zu beschließen.

  2. Die Kassenprüfer werden von der MV in offener Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt und dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

  3. §6 Absatz 5 gilt entsprechend.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann nur von einer MV mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern geändert werden, wenn in der Einberufung zur MV nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 satzungsändernde Anträge angekündigt wurden.

 

§ 11 Auflösung der BI

  1. Die Auflösung der BI-GP kann grundsätzlich nur durch die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 einberufene MV mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Nach Wegfall der bisherigen Vereinszwecke hat die MV über die Auflösung mit der nach Satz 1 erforderlichen Mehrheit zu beschließen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der BI-GP zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Liquidation erfolgt durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstand.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss der konstituierenden Versammlung zur Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer und zur Eintragung ins Vereinsregister am 11.10.2007 in Kraft.

Die bisherige Satzung wurde am 23.01.2009 inhaltlich in § 2 Absatz 7 sowie in § 7 Absatz 2 geändert.


Mahlberg, den 23. Januar 2009

Der Vorstand