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Altholz-Heizwerk

Antrag zur Verbrennung von naturbelassenem Holz

German Pellets beantragte im September 2006 die Genehmigung für ein Heizwerk mit einer Gesamt-Feuerungswärmeleistung von 19 MW zur Deckung des Wärmebedarfs zur Trocknung der Späne für die Herstellung der Pellets. Als Brennstoffe wurde naturbelassenes Holz beantragt und vom Landratsamt Ortenaukreis (LRA) am 22.12.2006 genehmigt. Die Genehmigung schloss einen Brennstoffbunker mit 168 m³ Inhalt mit ein, der jedoch bis heute (Juni 2011) nicht errichtet wurde.

Der Brennstoffbedarf zur Herstellung von 120.000 Tonnen Pellets beträgt rund 60.000 Tonnen pro Jahr. Die Hauptmenge der benötigten Brennstoffe stamme "aus Sägewerkbetrieben". Jährlich würden ca. 3000 Tonnen Asche aus dem Heizwerk erwartet.

Das Heizwerk wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplans Rittmatten II errichtet, der bis heute (Juni 2011) nicht rechtskräftig wurde. Deshalb wurde vom LRA unter Ziffer 4.12 der Genehmigung festgelegt:

"Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes "Obere Lachenfeld/Rittmatten I und II sind zu beachten und einzuhalten. Die Erklärung des Bauherren erfolgte durch die Baulastenübernahme am 06.07.2006.

Einer dem Antrag beiliegenden Immissionsprognose (GICON 4.9.2006) geht hervor, dass German Pellets schon damals die Errichtung eines Biomasseheizkraftwerkes (BM- HKW) mit einer Feuerungsleistung von ca. 27,5 MW plante. Dieses wurde jedoch durch den Bürgerentscheid der Ettenheimer im April 2008 verhindert.

Erhöhung der Feuerungswärmeleistung auf 20,2 MW

Im Oktober 2007 meldet German Pellets dem LRA eine Erhöhung der Feuerungswärmeleistung der beiden Kesselanlagen von zusammen 19 MW auf 20,2 MW, allein durch Verwendung von Rinde als Brennstoff mit höherem Energieinhalt. Am 30. Oktober 2007 stellt das LRA dazu fest, dass diese Veränderung keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.

Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Firma dadurch berechtigt ist, am Emissionshandel mit Treibhausgasen entsprechend TEHG teilzunehmen. Der Verkauf von CO2 - Zertifikaten beschert German Pellets jährliche Erlöse in Millionenhöhe.

Erweiterung der Brennstoffarten

Am 24. Juli 2009 erhält German Pellets die Genehmigung für die Erweiterung der Brennstoffarten. In der Feuerungsanlage dürfen danach ausschließlich folgende Brennstoffe eingesetzt werden: Als Nebenbestimmungen galt für alle Altholzlieferungen das Qualitätssicherungskonzept der Firma IUQ vom 5. Juni 2009.

Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung

Rund 50 Anwohner legten gegen diese Änderungsgenehmigung Widerspruch ein. Grundsätzlich haben diese Widersprüche eine "aufschiebende Wirkung", bis zu deren Entscheidung der Betreiber die Genehmigung nicht anwenden darf:

Sofortvollzug der Änderungsgenehmigung

Die Behörde, die einen Verwaltungsakt erlässt, kann anordnen, dass dieser für sofort vollziehbar erklärt wird. Das LRA Ortenaukreis erklärte so am 09.09.2009 den Sofortvollzug der Änderungsgenehmigung. Zur Begründung wurde auf den mit dem Einsatz von Althölzern verbundenen jährlichen Kostenvorteil von etwa 1,6 Mio EUR verwiesen. Der Sofortvollzug hat zur Folge, dass die Widersprüche keine aufschiebende Wirkung mehr haben. German Pellets durfte also ab diesem Zeitpunkt im Heizwerk diese bestimmten Althölzer verbrennen.

Widerspruch gegen den Sofortvollzug

Auch gegen diese Anordnung legten am 08.10.2009 ca. 50 Bürger Widerspruch ein und konkretisieren ihre Begründungen gegen die Genehmigung. Die Zuständigkeit für die Widersprüche liegt beim Regierungspräsidium Freiburg (RPF), somit ist nun das RPF für die Entscheidung über die Genehmigung zuständig, dem "Hauptsacheverfahren".
Am 3.12.2009 vereinbart die BI-GP mit den betroffenen Bürgern und dem RPF, dass das Verfahren als Musterverfahren durchgeführt wird.

Antrag auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung nach §80,5

Nachdem das RPF mit der Entscheidung auf sich warten ließ, beantragte ein betroffener Bürger (Peter Ohnemus) am 22.01.2010 beim Verwaltungsgericht Freiburg (VwG) die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung (§§ 80 Abs. 5 ff VwGO).

Beschluss Verwaltungsgericht Freiburg

Das VwG Freiburg entscheidet am 02.11.2010 im "80-5"-Verfahren: Die aufschiebende Wirkung wird wieder hergestellt, d.h. GP darf die Änderungsgenehmigung vom 24.07.2009 nicht mehr anwenden. Das VwG-FR lässt Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) gegen diesen Beschluss zu.

GP: Beschwerde beim VGH Mannheim gegen Beschluss des VwG Freiburg

Am 18.11.2010 legt GP erwartungsgemäß Beschwerde beim VGH Mannheim gegen den Beschluss des VwG Freiburg ein.

GP: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

GP beantragt am 09.12.2010 seinerseits vorläufigen Rechtsschutz (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung). Als Begründung führt GP u.a. an, dass das Heizwerk zwischenzeitlich umgebaut wurde, wodurch das Verbrennen von naturbelassenem Holz nicht mehr möglich sei; ein Rückbau würde 12 bis 14 Wochen dauern. Dies wird durch eine eidesstattliche Erklärung eines Ingenieurbüros bestätigt. Da der Trockner nicht ohne Heizwerk betrieben werden kann, müsse die gesamte Pelletanlage stillgelegt werden.
Das LRA erklärt zu dieser Angelegenheit, ihr wäre ein Umbau des Heizwerkes "nicht bekannt", Bestätigt jedoch die Aussagen von GP und des Ingenieurbüros, dass der Trockner und das Heizwerk voneinander abhängig seien.

VGH: GP-Antrag abgelehnt

Der VGH Mannheim entscheidet am 22.12.2010: Der Antrag von German Pellets auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des VwG Freiburg vom 02.11.2010 (2 K 138110) wird abgelehnt.
Somit war es GP ab sofort nicht mehr erlaubt, bestimmte Althölzer zu verbrennen.  

GP verbrennt unerlaubte Althölzer

Das LRA stellt am 03.01.2011 bei einer Überprüfung vor Ort im Pelletwerk fest, dass GP weiterhin Althölzer verbrennt. Nach Ermahnung wird noch am selben Tag - unter Beisein des LRA das Heizwerk auf Verbrennung von naturbelassenen Hölzern umgestellt!

RP Freiburg entscheidet über Widersprüche

Am 11.01.2011 entscheidet das RP Freiburg (nach 1 ½ Jahren) im Hautsacheverfahren erwartungsgemäß gegen die Genehmigung durch das LRA-OG vom 24.07.2009:
"Das Regierungspräsidium Freiburg hat die Sach- und Rechtslage geprüft. Das Landratsamt Ortenaukreis wird die am 24.07.2009 mit Konkretisierung vom 09.09.2009 erteilte Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der Brennstoffarten aufheben.

RP Freiburg korrigiert seinen Beschluss

Das RP korrigiert am 23.02.2011 seinen Beschluss vom 11.01.2011:
"Das Landratsamt Ortenaukreis wird diese Genehmigung nicht, wie mitgeteilt, zurücknehmen, sondern ein anderes Verfahren wählen, um die [..] aufgeführten Maßnahmen umzusetzen."
Es handelt sich um ein Verfahren nach §17 BImSchG (nachträgliche Anordnung).
"Bis zum Einbau einer entsprechenden Filteranlage kann daher Altholz der Klasse A l und A II weiterhin nicht verwendet werden."

LRA erlässt nachträgliche Anordnung

Am 11.03.2011 ändert das LRA die Genehmigung durch nachträgliche Anordnung entsprechend ab. Der Betrieb des Heizwerkes hat bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Änderungsgeneh­migung für die Nachrüstung mit einem neuen Filtersystem auf der Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22. Dezember 2006, ergänzt durch die Anzeigebestätigung vom 30. Oktober 2007, zu erfolgen. Im Heizwerk dürfen bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich naturbelassene Hölzer eingesetzt werden.

Widerspruch gegen die nachträgliche Anordnung

Am 12.04.2011 legt der Antragsteller (Ohnemus) vorsorglich Widerspruch gegen die Entscheidung des LRA vom 11.03.2011 ein:
"Aus hiesiger Sicht bleibt ungeklärt, wie Vorsorge getroffen wird, eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Widerspruchführers Ohnemus mit der nötigen Sicherheit auszuschließen."

VGH Mannheim stellt Verfahren ein

Am 09.06.2011 schließt der VGH Mannheim das Eilverfahren (§80,5) ab:
"Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. November 2010 - 2 K 138/10 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.
Der Antragsgegner [LRA] und die Beigeladene [GP] tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte."
'Unwirksam' bedeutet nicht ungültig, sondern 'entfaltet keine Wirkung' mehr: Weil im Heizwerk bis zum Einbau einer geeigneten Filteranlage ausschließlich naturbelassene Hölzer eingesetzt werden dürfen, ist damit das Hauptsacheverfahren erledigt.

 

 

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